Fragen & Antworten

Fragen und Antworten rund um Eigentumswohnungen

Kunden-Login:

Sehr geehrte Kunden! Auf unserer Homepage finden Sie in der Navigation unseren Kunden-Login, der Sie zu unserem Kundenbereich auf schoon.etg24.de führt. Dort haben Sie die Möglichkeit, verschiedene Dokumente zu Ihrer Wohneinheit im PDF-Format herunterzuladen oder auch spezielle Anfrageformulare zu nutzen. Die Anmeldung erfolgt über Ihre E-Mail-Adresse und ein Passwort.

 

Haben Sie noch kein Passwort oder Ihr Login funktioniert nicht? Nutzen Sie den Link „Zugang anfordern“, und Sie erhalten anschließend eine Einladung per E-Mail zu unserem Kundenbereich.


Wir bitten um Ihr Verständnis, dass wir bei Verlust des Passworts aus datenschutzrechtlichen Gründen keine Auskünfte per E-Mail oder Telefon erteilen können.

 


Allgemeine Verwaltung:

1. Was sind die Aufgaben einer Hausverwaltung?
Wir sind als Verwalterin Ihrer Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) für die Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums zuständig. Im reformierten Wohnungseigentumsgesetz (WEG) sind zahlreiche Vorschriften enthalten. Zu den Aufgaben der ordnungsgemäßen Verwaltung und Benutzung gehören insbesondere:

  • Die Aufstellung einer Hausordnung
  • Die ordnungsgemäße Erhaltung des gemeinschaftlichen Eigentums
  • Die angemessene Versicherung des gemeinschaftlichen Eigentums zum Neuwert sowie der Wohnungseigentümer gegen Haus- und Grundbesitzerhaftpflicht
  • Die Ansammlung einer angemessenen Erhaltungsrücklage
  • Die Festsetzung von Vorschüssen nach § 28 Abs. 1 S. 1 WEG
  • Die Bestellung eines zertifizierten Verwalters nach § 26a WEG, sofern die Eigentümergemeinschaft mehr als neun Sondereigentumsrechte umfasst und nicht weniger als ein Drittel der Eigentümer die Bestellung eines zertifizierten Verwalters verlangt.

2. Wie kann/können ich/wir Sie erreichen? – Öffnungszeiten!
Unsere Öffnungszeiten/Sprechzeiten im Büro sind Mo. – Do. von 09.00 – 12.00 Uhr!
Außerhalb dieser Zeiten können Sie gern einen Termin nach vorheriger Absprache mit Ihrem jeweiligen Ansprechpartner vereinbaren. Sollten Sie uns telefonisch nicht erreichen, senden Sie uns bitte eine E-Mail. Für die Bearbeitung sind folgende Angaben notwendig:

  • Um welche Liegenschaft handelt es sich (VE-Nummer, z. B. 500)
  • Angabe der Straßenbezeichnung (z. B. Musterstraße 12)
  • Welcher Eigentümer meldet sich (Name/Wohnungsnummer)

Wir möchten Sie außerdem bitten, uns Ihr Anliegen nicht mehrfach zukommen zu lassen, da dies längere Bearbeitungszeiten nach sich ziehen kann.

3. Warum muss/müssen ich/wir die Rechnung zahlen? Ist das nicht Sache der Eigentümergemeinschaft? – Abgrenzung
    Sondereigentum/Gemeinschaftseigentum!

Die Abgrenzung zwischen Gemeinschaftseigentum und Sondereigentum ist besonders wichtig, wenn es um die Kostentragung von Instandhaltungsarbeiten geht. In der Regel trägt der Wohnungseigentümer die Kosten und Lasten, die sein Sondereigentum betreffen, während die Wohnungseigentümergemeinschaft die Kosten und Lasten des gemeinschaftlichen Eigentums trägt. In der Teilungserklärung können sich in Einzelfällen andere Kostenverteilungen ergeben.

  • Gemeinschaftseigentum:
    Gemeinschaftliches Eigentum im Sinne des WEG ist das Grundstück sowie die Teile, Anlagen und Einrichtungen des Gebäudes, die nicht im Sondereigentum oder im Eigentum eines Dritten stehen (z. B. Fenster, Wohnungseingangstüren, Fassade, Dach etc.).
  • Sondereigentum:
    Sondereigentum ist das Eigentum an einer Wohnung in Verbindung mit dem Miteigentumsanteil am gemeinschaftlichen Eigentum (z. B. Einbauküche, Teppich, Innentüren, nicht tragende Wände etc.).

4. Wann ist die nächste Eigentümerversammlung und wann erhalte/n ich/wir die Einladung/Tagesordnung?
Den Termin der nächsten Eigentümerversammlung finden Sie im Protokoll der letzten Versammlung unter dem Tagesordnungspunkt „Verschiedenes“. Die Einladung zur Eigentümerversammlung erhalten Sie in der Regel 3-4 Wochen vor dem Termin, damit Sie sich frühzeitig mit der Tagesordnung vertraut machen können. Beschlussanträge sollten der Verwalterin bis spätestens 8 Wochen vor der Versammlung vorliegen.

 

5. Gefahr in Verzug! Kann der Verwalter eigenständig handeln?
In dringenden Fällen, bei denen Gefahr für Leib und Leben besteht oder erhebliche Sachschäden drohen, kann der Verwalter Maßnahmen ergreifen, auch ohne vorherigen Beschluss der Eigentümerversammlung. Solche Maßnahmen dürfen allerdings nur im absoluten Notfall und zur Abwehr eines drohenden Schadens erfolgen. In anderen dringenden Fällen ist eine kurzfristige, kostenpflichtige Eigentümerversammlung einzuberufen, um die Maßnahmen zu beschließen.

 

6. Buchhaltung – Welche Aufgaben hat die Buchhaltung?

  • Erstellung eines Wirtschaftsplans für jedes Kalenderjahr in Absprache mit Ihrem Sachbearbeiter
  • Erstellung einer Abrechnung der Einnahmen und Ausgaben nach Ablauf des Kalenderjahres
  • Durchführung der Kassenprüfung gemeinsam mit dem Verwaltungsbeirat/Kassenprüfer
  • Begleichung von Rechnungen und tägliches Verbuchen
  • Überwachung der Hausgeldzahlungen